Bauantrag

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  • Wann benötigen Werbeanlagen eine Baugenehmigung?

    Werbeanlagen im öffentlichen Straßenraum sind nur zulässig, wenn sie von der zuständigen Bauordnungsbehörde genehmigt sind. Das gilt für klassische Werbetafeln genauso wie für mit Werbung bemalte Hauswände. Gewerbetreibende sollten darauf achten, dass ihre Werbeanlagen baurechtlich genehmigt sind, denn die Behörden verlangen bei Verstößen gegebenenfalls die Beseitigung und setzen Bußgelder fest.

    Die Pflicht zur Genehmigung soll einen Wildwuchs von Werbeanlagen verhindern, der Gefahren für den Straßenverkehr mit sich bringen (z.B. wenn Autofahrer durch besonders auffällige Werbung abgelenkt werden) und zudem die Städte verunstalten würde.

 

  • Tipp:
    Wird eine bereits genehmigte Werbeanlage geändert, ist diese Änderung neu zu genehmigen. Daher sollte vorab die Zulässigkeit der beabsichtigten Änderungen geprüft werden.

     

  • Wann benötigen Werbeanlagen eine Genehmigung?

    Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Die Landesbauordnungen zählen hierunter unter anderem

    • Schilder,
    • Beschriftungen,
    • Bemalungen,
    • Lichtwerbungen,
    • Schaukästen.

    Baurechtlich relevant sind Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt sind oder mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie wird hiernach in der Regel genehmigungspflichtig sein, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen.

    Das Aufstellen eines Schildes im öffentlichen Straßenraum, ohne dieses mit dem Boden zu verankern, bedarf keiner Baugenehmigung.

 

  • Beachte:
    Als Sondernutzung muss ein solches Werbeschild dennoch bei der Ordnungsbehörde genehmigt werden.

     

  • Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Sie können genehmigungsfrei sein. Die Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings von einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen, wenn das Fahrzeug wegen besonderer Konstruktionen oder dem Aufstellort wie eine Werbeanlage wirkt („mobile Werbeanlage“, siehe OVG NRW, Urteil vom 11.08.2017 – 11 A 432/17).

    Unerheblich ist, ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Auch politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen dürfen ortsfest nur werben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt.

 

  • Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

    Die Landesbauordnungen kennen zahlreiche Ausnahmen, die zumeist für kleinere Werbeanlagen von bis zu 1 m² gelten. Genehmigungsfrei sind beispielsweise Werbeanlagen und Hinweise an Verkehrsstraßen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe aufmerksam machen.

    Gleiches gilt z.B. nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen für Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten oder zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung.

 

  • Anforderungen an Werbeanlagen

    Werbeanlagen müssen, um genehmigungsfähig zu sein, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten. Dabei bilden das BauGB als auch die Bauordnungen der Länder den rechtlichen Rahmen.

    Vor allem dürfen von Werbeanlagen keine Gefährdungen ausgehen, beispielsweise durch weil sie den Straßenverkehr behindern oder Verkehrsteilnehmer ablenken. Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist gesetzlich unzulässig. Sind an einem Ort bereits mehrere Werbeanlagen genehmigt, kann also eine Grenze erreicht sein, bei der eine an sich zulässige neue Anlage nicht mehr errichtet werden darf.

    Von den Behörden häufig angeführt wird das „Verunstaltungsverbot“. Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie weder das Gebäude, an denen sie angebracht sind, noch das Straßenbild verunstalten. Auch wenn sich über Geschmack trefflich streiten lässt, ist bei der Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, nicht auf das ästhetische Empfinden der Behördenmitarbeiter abzustellen. Oder wie es das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausdrückt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012 – 5 K 2137/11):

    „Eine Verunstaltung ist dabei nicht schon bei bloßer Unschönheit zu bejahen, sondern erfordert vielmehr einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigenden, sondern verletzenden Umstand. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.“

    Vor allem muss berücksichtigt werden, dass Werbeanlagen gerade zu dem Zweck errichtet werden, aufzufallen.

 

  • Gestaltungssatzungen der Gemeinden

    Die Gemeinden regeln vor allem für die Innenstädte detailliert, wie Werbeanlagen zu gestalten sind. Die Stadt Aachen fasst ihre Gestaltungsregelungen beispielsweise in diesem Leitfaden zusammen. Nur wenn die Vorgaben eingehalten sind, kann eine Baugenehmigung erteilt werden.

    Neben allgemeinen gestalterischen Vorgaben können die Gemeinden dabei auch Vorschriften zu Art, Größe und Anbringungsort von Werbeanlagen machen. Zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern können zudem besondere Anforderungen festgelegt werden, wie z.B. der Ausschluss bestimmter Werbeanlagen.

 

  • Frühzeitig die baurechtliche Zulässigkeit prüfen

    Werbeanlagen kosten Geld, vor allem wenn sie nicht genehmigt werden (können), die Baubehörde einen Abriss verlangt und ein Bußgeld festsetzt. Deshalb sollte bereits bei der Planung eines Vorhabens rechtlicher Rat eingeholt werden, auch wenn eine Werbeanlage lediglich neu gestaltet wird.

Dr. Jasper Prigge ( Rechtsanwalt für Medienrecht, IT-Recht und Wettbewerbsrecht )

www.jasperprigge.de

RA Dr.Jasper Prigge

 

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  • Nutzen Sie den Vorteil unserer Erfahrung im Behördendschungel. Werbeanlagen ab eine Größe von 1qm sind genehmigungspflichtig und bedürfen eines Bauantrages bei der zuständigen Behörde. Gerne übernehmen wir dies und erstellen für Sie Bauanträge unterschriftsfertig zur Einreichung. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Einreichung der Unterlagen und Vorabsprachen bei der Bauaufsicht, Stadtplanung oder ggf. dem Denkmalamt. Für die Statik arbeiten wir mit namenhaften Ingeniuerbüros zusammen, die diese für uns erstellen und dem Bauantrag hinzufügen.
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  • Genehmigungsbehörde für Bauanträge ist der Landkreis Oberhavel, Fachbereich Bauordnung und Kataster. Für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind verschiedene Unterlagen nötig, die durch einen bauvorlageberechtigten Objektplaner zu erstellen sind. Die Genehmigungsbehörde benötigt die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung. Für die eventuelle Beteiligung anderer Ämter kann die Behörde im Einzelfall weitere Kopien anforden.

    Vor Einreichung eines Bauantrages kann über die so genannte "Bauvoranfrage" zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Klärung bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Vorstellungen zu Lage, Größe und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind. Damit kann der Bauherr möglichst frühzeitig klären, ob sein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Die Bauvoranfrage als auch der Bauantrag müssen im Regelfall von einem Objektplaner, der bauvorlageberechtigt ist, erstellt und unterschrieben sein.

    Hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung wird auf § 48 - Objektplaner, Bauvorlagenberechtigung - der Brandenburgischen Bauordnung verwiesen.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der sechs Jahre begonnen worden und spätestens im Jahr nach Fristablauf fertiggestellt wird.

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  • Benötigte Unterlagen

     

    Bauantragsformular (vollständig ausgefüllt)

    Bauvorlagen, das heißt die mit dem Antrag einzureichenden Planungsunterlagen. Dazu zählen insbesondere:

    • ⟿   Grundrisse, Ansichten, Schnitte,
    • ⟿   amtlicher Lageplan,
    • ⟿   Bau- und gegebenenfalls Betriebsbeschreibung,
    • ⟿   Nachweis der Standsicherheit

     

    Gebühren

     

    Gebühren für Bauvorbescheide und Baugenehmigungen erhebt die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel. Sie sind abhängig vom Umfang des Bauvorhabens; die Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) sowie der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung - BbgBauGeb). Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist nach §13 Abs. 1 GebGBbg verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (beantragt) hat. Hiernach hat der Bauherr als Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.

 

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